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Was kostet die Mitgliedschaft?

Einen Teil deiner Zeit, sowie persönliches Engagement.

Voraussetzungen Mitgliedschaft

Auszug aus der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wolfhagen:

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wolfhagen

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden. 

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Wolfhagen haben oder aufgrund einer Regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Wolfhagen zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben, sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. 

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde oder der Stadt, in der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen. 

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor oder beim Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. 

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des jeweiligen Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Tätigkeit gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder der Hauptfarbe zu verpflichten, wie diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

Versicherungsschutz

Feuerwehrangehörige sind Gesetzlich durch die Unfallkasse Hessen versichert. Folgende Personen sind dort Versichert:  

  • aktive Mitglieder der Feuerwehr

  • Mitglieder der Kinderfeuerwehren ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

  • Mitglieder der Jugendfeuerwehr ab dem vollendeten 10. Lebensjahr

  • Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen 

  • Mitglieder der Musikzüge (unter gewissen Voraussetzungen)

  • ehrenamtlich Lehrende in Feuerwehrschulen, Kreisfeuerwehrzentralen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen der Feuerwehren

  • Personen, die im Einzelfall durch die Feuerwehr zur Hilfeleistung herangezogen werden (§ 49 Abs.1 HBKG). 

Folgende Leistungen werden dort abgedeckt: 

  • Medizinische Leistungen (Heilbehandlung) 

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie ergänzende Leistungen 

  • Entschädigung durch Geldleistungen 

  • Leistungen im Todesfall 

  • Anpassung von Geldleistungen 

  • Abfindung bei Wiederheirat 

Weitere Informationen findet man unter ​feuerwehr.ukh.de​